Satzung des Bezirksverbandes Düsseldorf der Jungen Liberalen

  • 1 Grundsätze
  • 2 Mitgliedschaft
  • 3 Ehrenmitgliedschaft
  • 4 Gliederungen
  • 5 Organe
  • 6 Der Bezirkskongress
  • 7 Der Bezirksvorstand
  • 8 Der erweiterte Bezirksvorstand
  • 9 Ombudsperson
  • 10 Finanzen
  • 11 Satzungsänderungen
  • 12 Auflösung
  • 13 Inkrafttreten

 

1 Grundsätze

(1) Der Bezirksverband Düsseldorf der JUNGEN LIBERALEN ist eine Untergliederung des Landesverbandes „JUNGE LIBERALE Nordrhein-Westfalen e.V.“. Der Landesverband der Jungen Liberalen ist eine Untergliederung des Bundesverbandes der Jungen Liberalen.

(2) Die Jungen Liberalen sind eine selbständige politische Jugendorganisation, in der sich junge Liberale in der Freien Demokratischen Partei zusammengeschlossen haben mit dem Ziel, die Idee des politischen Liberalismus weiterzuentwickeln und in die Praxis umzusetzen.

(3) Die Jungen Liberalen setzen sich als Ziel, die größtmögliche Freiheit des einzelnen zu schaffen. Sie verstehen sich insbesondere als Interessenvertreter der Jugend.

2 Mitgliedschaft

(1) Mitglied im Bezirksverband Düsseldorf der Jungen Liberalen ist, wer Mitglied des Landesverbandes NRW und eines der bezirkszugehörigen Kreisverbände (Düsseldorf,  Mettmann, Neuss, Remscheid, Solingen, Wuppertal) ist.

(2) Mitglied im Bundesverband der Jungen Liberalen kann jeder werden, der mindestens 14 Jahre alt ist und das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nicht Mitglied einer politisch konkurrierenden Organisation ist, grundsätzlich der FDP angehört und die Grundsätze und Satzungen des Verbandes anerkennt.

(3) Ab dem 16. Lebensjahr ist das passive Wahlrecht an die Mitgliedschaft in der FDP gebunden.

(4) Der Aufnahmeantrag für die Jungen Liberalen wird schriftlich gegenüber dem Landesvorstand oder dem zuständigen Kreisverband gestellt. Er wird wirksam, wenn der Kreisverband und in dessen Vertretung der Landesverband die Aufnahme beschlossen hat.

(5) Die Mitgliedschaft bei den Jungen Liberalen endet

  • durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem zuständigen Kreisverband oder dem Landesvorstand erklärt werden muss,
  • durch Beitritt in eine politisch konkurrierende Organisation,
  • mit Vollendung des 35. Lebensjahres unter Berücksichtigung des Satzes 2,
  • durch Ausschluss.

Bekleidet ein Mitglied im 35. Lebensjahr ein Amt bei den Jungen Liberalen, so endet die Mitgliedschaft mit Ablauf der Amtsperiode.

(6) Ein Mitglied kann nur ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze des Verbandes verstößt, absichtlich das Ansehen der Jungen Liberalen schwerwiegend und nachhaltig schädigt oder mindestens die für ein Jahr fälligen Beiträge trotz Mahnung nicht bezahlt hat. Über einen Ausschluss entscheidet das Bundesschiedsgericht, in Fällen schuldhaft unterlassener Beitragszahlung der Landesvorstand.

3 Ehrenmitgliedschaft

(1) Ehrenmitglied kann nur werden, wer die Altersgrenze von 35 Jahren überschritten hat und sich in besonderer Weise um die Jungen Liberalen verdient gemacht hat.

(2) Weitere Voraussetzung für eine Ehrenmitgliedschaft ist eine zu Lebzeiten bestehende FDP-Mitgliedschaft in einem beliebigen Verband der Bundespartei.

(3) Der Bezirkskongress verleiht auf schriftlichen Vorschlag von mindestens zehn stimmberechtigten Mitgliedern des Bezirksverbandes die Ehrenmitgliedschaft durch Beschluss. Der Beschluss ist mit einfacher Mehrheit zu fassen und den Mitgliedern und dem/der Betroffenen mitzuteilen. Ehrenmitglieder haben nur eine beratende Stimme.

(4) Die Ehrenmitgliedschaft endet nur mit Verlust der FDP-Mitgliedschaft, Verzicht oder Aberkennung.

4 Gliederungen

(1) Der Bezirksverband Düsseldorf gliedert sich in die Kreisverbände Düsseldorf, Mettmann, Neuss, Remscheid, Solingen und Wuppertal. Die Grenzen der Kreisverbände der Jungen Liberalen orientieren sich an der Gliederung des FDP-Bezirksverbandes Düsseldorf.

5 Organe

(1) Die Organe des Bezirksverbandes Düsseldorf der Jungen Liberalen sind:

  • der Bezirkskongress
  • der Bezirksvorstand
  • der erweiterte Bezirksvorstand

6 Der Bezirkskongress

(1) Der Bezirkskongress ist das oberste Beschlussorgan des Bezirksverbandes. Er hat insbesondere folgende unübertragbare Aufgaben:

  1. Entgegennahme des Geschäftsberichts und des politischen Rechenschaftsberichts des Bezirksvorstandes
  2. Wahl, Abberufung und Entlastung des Bezirksvorstandes
  3. Wahl der Delegierten zum Bundeskongress
  4. Wahl und Abberufung der Ombudsperson
  5. Wahl zweier Kassenprüfer
  6. Änderung der Satzung
  7. Auflösung des Bezirksverbandes

(2) Der Bezirkskongress ist die Mitgliederversammlung des Bezirksverbandes. Es sind alle anwesenden Mitglieder stimmberechtigt, die bis zu Kongressbeginn den Mitgliedsbeitrag an ihren jeweiligen Kreisverband bezahlt haben.

(3) Die Delegierten zum Bundeskongress werden vom Bezirkskongress in geheimer Wahl für die Dauer eines Jahres gewählt. Das Wahlverfahren ist die geschlossene Listenwahl. Gewählt ist dabei die Liste, die eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Erreicht im ersten Wahlgang keine Liste die notwendige Mehrheit, findet in einem zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Listen statt, welche im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhielten. Abweichend von der geschlossenen Listenwahl können die anwesenden Stimmberechtigten vor dem ersten Wahlgang mit einfacher Mehrheit ein anderes Wahlverfahren bestimmen. Abstimmungen über das Wahlverfahren werden offen durchgeführt. Die Namen der Gewählten sind dem Landes- und Bundesverband unverzüglich vom Bezirksvorsitzenden mitzuteilen.

(4) Der Bezirkskongress findet mindestens einmal jährlich statt. Seine Einberufung beschließt der Bezirksvorstand. Darüber hinaus muss er binnen eines Monats eingeladen werden auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder.

(5) Der Bezirkskongress wird mit einer Frist von zwei Wochen unter Vorschlag einer Tagesordnung vom Bezirksvorsitzenden durch Einladung in Textform an alle Mitglieder einberufen. Eine Einladung per E-Mail ist, insofern das Mitglied im Mitgliedersystem des Landesverbands eine E-Mail-Adresse hinterlegt hat, ausdrücklich zulässig. Andernfalls erfolgt eine Einladung in Schriftform. Er ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen wurde und noch mehr als die Hälfte der zu Beginn anwesenden Mitglieder anwesend sind.

(6) Anträge müssen zu Beginn des Kongresses vorliegen. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder, der Bezirksvorstand, die Untergliederungen des Bezirksverbandes sowie die vom Bezirksvorstand eingesetzten Arbeitskreise.

(7) Zu Beginn des Bezirkskongresses werden ein Versammlungsleiter und ein Protokollführer gewählt. Das Protokoll des Bezirkskongresses wird vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet; es muss vom Bezirksvorstand genehmigt werden.

(8) Wahlen und Satzungsänderungen können nur durchgeführt werden, wenn sie mit der Einladung angekündigt werden. Bei Wahlen und Abstimmungen genügt die einfache Mehrheit.

(9) Wenn der Bezirkskongress nichts anderes beschließt, gilt die jeweils gültige Geschäftsordnung des Bundesverbandes der Jungen Liberalen.

7 Der Bezirksvorstand

(1) Der Bezirksvorstand besteht aus

  1. dem Bezirksvorsitzenden
  2. vier stellvertretenden Bezirksvorsitzenden, von denen jeweils einer verantwortlich ist für
    • Programmatik
    • Finanzen
    • Organisation
    • Öffentlichkeitsarbeit
  3. Der Bezirkskongress kann beschließen, bis zu 6 Beisitzer zum Bezirksvorstand zu wählen, so dass die Chance besteht, dass aus jedem Kreisverband des Bezirksgebietes ein aktives JuLi-Mitglied im Bezirksvorstand eingebunden werden kann.

(2) Die Mitglieder des Bezirksvorstandes werden vom Bezirkskongress einzeln in geheimer Wahl für die Dauer eines Jahres mit absoluter Mehrheit gewählt. Die Abberufung von Bezirksvorstandsmitgliedern kann nur durch Misstrauensvotum mit absoluter Mehrheit erfolgen. Anträge auf Abberufung müssen mit der Einladung zugegangen sein.

(3) Der Bezirksvorsitzende ist Vorstand im Sinne von §26 BGB. Er vertritt den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich. Im Falle seiner Verhinderung tritt an seine Stelle einer seiner Stellvertreter. Der Fall der Verhinderung braucht nicht nachgewiesen werden.

(4) Der Bezirksvorstand führt die Beschlüsse des Bezirkskongresses aus und erledigt die laufenden politischen und organisatorischen Aufgaben. Seine Arbeitsweise regelt er selbst.

(5) Der Bezirksvorstand legt zu Beginn der Amtsperiode ein Arbeitsprogramm vor. Am Ende der Amtsperiode legt er gegenüber dem Bezirkskongress Rechenschaft ab.

8 Der erweiterte Bezirksvorstand

(1) Der erweiterte Bezirksvorstand besteht aus dem Bezirksvorstand und den Kreisvorsitzenden des Bezirkes bzw. deren Stellvertretern. Mindestens vier Mitglieder des erweiterten Bezirksvorstandes können seine Einberufung verlangen.

(2) Der erweiterte Bezirksvorstand wird mit einer Frist von einer Woche unter Vorschlag einer Tagesordnung vom Bezirksvorsitzenden eingeladen.

(3) Seine Arbeitsweise regelt er selbst.

9 Ombudsperson

(1) Die Ombudsperson wird im Anschluss an die Wahl des Bezirksvorstandes, getrennt von ihm und in geheimer Wahl für die Dauer eines Jahres mit absoluter Mehrheit gewählt. Sie darf kein Vorstandsamt in einer Gliederung der Jungen Liberalen und kein Angestelltenverhältnis mit einer Gliederung der Jungen Liberalen haben.

(2) Die Ombudsperson prüft die Behandlung, Umsetzung und Ausführung der Anträge und Beschlüsse des Bezirkskongresses durch den Bezirksvorstand und den erweiterten Bezirksvorstand. Weiterhin ist sie die erste Anlaufstelle zur Lösung von sozialen Konflikten innerhalb des Verbandes. Die Ombudsperson kann an den Sitzungen des Bezirksvorstandes und des erweiterten Bezirksvorstandes als Gast ohne Stimmrecht teilnehmen. Die Ombudsperson legt zu jedem ordentlichen Bezirkskongress einen schriftlichen Bericht vor.

(3) Die Ombudsperson nimmt auf allen Bezirksveranstaltungen das Hausrecht wahr, die nicht der Sitzungsleitung durch ein gewähltes Präsidium unterliegen. Stört ein Teilnehmer auf einer solchen Veranstaltung erheblich durch unangemessenes Verhalten, so kann die Ombudsperson gegen diesen Teilnehmer geeignete Maßnahmen ergreifen und ihn erforderlichenfalls von der weiteren Teilnahme ausschließen. Bei digitalen Veranstaltungen gilt das Hausrecht sinngemäß. Maßnahmen nach diesem Absatz sind sofort vollziehbar. Der Bezirksvorstand kann solche Maßnahmen mit einer einfachen Mehrheit außer Kraft setzen.

10 Finanzen

(1) Der Bezirksverband deckt seine Aufwendungen durch Beiträge der Kreisverbände, Spenden, öffentliche Zuwendungen und sonstige Einnahmen.

(2) Die Höhe der Beiträge der Kreisverbände wird durch eine Beitragsordnung geregelt, die vom erweiterten Bezirksvorstand verabschiedet wird.

(3) Der Schatzmeister ist dafür verantwortlich, dass die Beschlüsse hinsichtlich der Finanzen befolgt werden. Er hat insbesondere für sichere Belegung sowie für ordnungsgemäße Buch- und Belegprüfung Sorge zu tragen.

(4) Der Schatzmeister gibt dem Kongress jährlich einen Kassenbericht. Daran schließt sich ein Kassenprüfungsbericht über die sachliche und formale Prüfung der Kassenführung durch die Kassenprüfer.

11 Satzungsänderungen

(1) Die Bestimmungen der Satzung des Landesverbandes der Jungen Liberalen gehen den Bestimmungen dieser Satzung vor. Alle Kreis- und Ortsverbände geben sich eine eigene Satzung.

(2) Änderungen dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln aller anwesenden Stimmberechtigten des Bezirkskongresses. Sie können nur dann beschlossen werden, wenn die entsprechenden Anträge den Mitgliedern zusammen mit der Einladung zugegangen sind.

12 Auflösung

(1) Der Bezirksverband kann nur aufgelöst werden, wenn der entsprechende Antrag 4 Wochen vorher allen Mitgliedern zugegangen ist und sowohl drei Viertel der erschienen Mitglieder des Bezirkskongresses als auch mindestens die Hälfte aller Mitglieder der Auflösung zugestimmt haben.

(2) Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen an die Wolfgang-Döring-Stiftung zur politischen Bildung Jugendlicher.

13 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung gilt seit ihrem Beschluss am 06.10.1991 auf dem Bezirkskongress der Jungen Liberalen Bezirksverband Düsseldorf in Düsseldorf.

(2) Sie wurde zuletzt auf dem ordentlichen Bezirkskongress am 16.06.2024 in Ratingen geändert.